Auf die zahlreichen verfahrensbezogenen Rügen ist demnach nicht einzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Gleiches gilt für die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, die "von der Polizei als 'Bilder/Filme mit Präferenzindikatoren' qualifizierten Beispielbilder/-filme" seien falsch gewürdigt worden. Aus dem angefochtenen (und erstinstanzlichen) Urteil ergibt sich nicht, dass solches im kantonalen Verfahren thematisiert worden wäre, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.