3.2. 3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen argumentiert, seine (erst- und zweitinstanzlichen) Verurteilungen beruhten auf einer Verletzung des Rechts auf ein faires Strafverfahren, insbesondere des Rechts auf einen doppelten kantonalen Instanzenzug und des Rechts "auf wirksame Beschwerde", räumt er selber ein, dies sei "alles" von der vormaligen Verteidigung nicht geltend gemacht worden. Erwägungen dazu finden sich im angefochtenen Urteil jedenfalls nicht und der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz diesbezüglich auch keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor. Auf die zahlreichen verfahrensbezogenen Rügen ist demnach nicht einzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor).