Dem mit Computer arbeitenden, englischsprechenden Beschwerdeführer habe selbst mit durchschnittlichen lnformatikkenntnissen bewusst sein müssen, dass insbesondere "Upload" Verbreiten bedeute. Dass er "seeding" oder "uploading" als Verschieben auf einen anderen eigenen Datenträger verstanden haben könnte, sei überdies eine reine Mutmassung der Verteidigung, die der Beschwerdeführer selbst so gar nie geltend gemacht habe. Im Ergebnis bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass er das Verbreiten der von ihm heruntergeladenen kinderpornografischen Erzeugnisse billigend in Kauf genommen habe.