Der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - hätte mittels Veränderung der Standardeinstellungen den gleichzeitigen Upload einschränken können. Er habe indes die Standardeinstellungen nicht verändert. Bei der vorliegenden enormen heruntergeladenen Datenmenge würden deshalb keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass ein relevanter Teil der kinderpornografischen Dateien - und nicht nur inhaltslose Fragmente der Dateien, wie der Beschwerdeführer geltend mache - von anderen Benutzern bezogen worden sei. Er habe mindestens einmal dem Hinweis, dass es sich bei der von ihm benutzten Software "Download Station" um eine Peer-to-Peer Filesharing-Anwendung handle, zustimmen müssen.