Zusätzlich habe er anerkannt, die mittels dem Filesharing-Programm "Download Station" heruntergeladenen kinderpornografischen Erzeugnisse anderen Nutzern des Programms zur Verfügung gestellt zu haben. Demgegenüber stelle er in Abrede, dass er durch den konstanten Einsatz des Filesharing-Programms "Download Station" billigend in Kauf genommen habe, die von ihm heruntergeladenen kinderpornografischen Erzeugnisse in Verkehr gebracht und sie einer ihm unbekannten Anzahl von Drittpersonen zur Verfügung gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - hätte mittels Veränderung der Standardeinstellungen den gleichzeitigen Upload einschränken können.