3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei geständig, im Zeitraum vom 26. Oktober 2018 bis 24. April 2019 ca. 15'100 Filme und ca. 743'700 Bilder mit sexuellen Handlungen mit Kindern sowie ca. 9 Filme und ca. 901 Bilder mit virtuellen sexuellen Handlungen mit Kindern über das Filesharing-Programm "Download Station" heruntergeladen, gespeichert, teilweise angeschaut und kopiert zu haben. Zusätzlich habe er anerkannt, die mittels dem Filesharing-Programm "Download Station" heruntergeladenen kinderpornografischen Erzeugnisse anderen Nutzern des Programms zur Verfügung gestellt zu haben.