Verfahrensrechtliche Einwände, die im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, können nach dem Grundsatz der formellen und materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden ( BGE 135 I 91 E. 2.1). Nur im vorinstanzlichen Entscheid bereits Behandeltes kann somit - vorbehältlich einer Gehörsverletzung - Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; zum Ganzen: Urteil 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer übt Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Im gleichen Zusammenhang rügt er die Verletzung "elementarster Verfahrensrechte".