66a, 66a bis StGB) abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt wird. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: