C. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es seien das ober- und das bezirksgerichtliche Urteil "in allen Dispositiv-Ziffern aufzuheben" und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 5 und 7 (betreffend Kosten des Berufungsverfahrens) des obergerichtlichen Urteils aufzuheben; er sei vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB freizusprechen, das Strafmass sei neu festzulegen und es sei von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ( Art. 67 StGB) sowie einer Landesverweisung ( Art. 66a, 66a bis StGB) abzusehen.