{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1042-2023_2025-04-30.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.04.2025_7B_1042/2023", "Checksum": "92fcc1be6138b901b348a1957e3b8be6"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1042/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 30.04.2025 7B_1042/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 30.04.2025 7B_1042/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 30.04.2025 7B_1042/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:59:03", "Checksum": "053e4076823d8291e9ccebb129a9204b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 30.04.2025 7B_1042/2023\n\n\nWie aus dem erstinstanzlichen Urteil, auf das die Vorinstanz in diesem Punkt verweist, ergänzend hervorgeht, kam der Beschwerdeführer im Alter von 39 Jahren in die Schweiz. Das Bezirksgericht führt aus, den grössten Teil seines Lebens habe er in seinem Herkunftsland verbracht, wo ausserdem seine Familie wohne, er seine Ausbildung absolviert und mehrere Jahre Berufserfahrung gesammelt habe. Er halte sich erst seit 2011 in der Schweiz auf und habe sich nicht nennenswert sozial verwurzelt. Mit seiner chinesischen Lebenspartnerin führe er seit ca. drei Jahren eine Beziehung. Immerhin stehe er seit seiner Ankunft in der Schweiz finanziell auf eigenen Füssen, spreche fliessend Deutsch und sei durch seine Arbeitsstelle in den Arbeitsmarkt integriert. Es gebe dennoch keine Anhaltspunkte, dass er in sozialer, kultureller und persönlicher Hinsicht einen derart engen Bezug zur Schweiz aufweise, dass ein Verlassen des Landes inakzeptabel wäre. Ihm sollte es nicht allzu schwer fallen, im niederländischen oder allgemein im internationalen Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Er begründe das Bestehen eines Härtefalls einzig durch die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin, wobei er erkläre, dass eine Landesverweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Trennung führen würde. Gleichzeitig führe er aus, dass seine Lebenspartnerin keine Kenntnis des Strafverfahrens habe und es gut möglich sei, dass, wenn sie davon erfahre, dies gleichsam zur Trennung führen würde. Dadurch - so die Erstinstanz -, dass es sich bei seiner Lebenspartnerin nicht um seine Kernfamilie handle, könne sie für sich selbst keinen Härtefall begründen. Ausserdem hänge die Beziehung aufgrund anderer Faktoren zusätzlich in der Schwebe, weshalb ihr in jedem Fall eine unsichere Zukunft bevorstehe.\n5.3. Mit diesen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander. Die Würdigung der Vorinstanz, es liege kein Härtefall vor, hält vor Bundesrecht stand. Dass sie massgebende Kriterien unberücksichtigt gelassen oder falsch gewürdigt hätte, trifft nicht zu. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dar, inwiefern der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV betroffen sein sollte. Dementsprechend erübrigt sich eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB. Auf seine Rüge, wonach die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Die Landesverweisung erweist sich als rechtskonform.\n6.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 30. April 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Stadler"}