{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1042-2023_2025-04-30.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.04.2025_7B_1042/2023", "Checksum": "92fcc1be6138b901b348a1957e3b8be6"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1042/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 30.04.2025 7B_1042/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 30.04.2025 7B_1042/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 30.04.2025 7B_1042/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (\nBGE 146 IV 105 E. 3.4.1;\n144 IV 168 E. 1.4.1).\n5.1.2. Gemäss\nArt. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde\nund die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel von\nArt. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (\nArt. 5 Abs. 2 BV;\nBGE 149 IV 231 E. 2.1.1;\n146 IV 105 E. 3.4.2;\n144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (\nBGE 146 IV 105 E. 3.4.2;\n144 IV 332 E. 3.3.1).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von\nArt. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den \"schwerwiegenden persönlichen Härtefall\" in\nArt. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (\nBGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen;\n144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz beziehungsweise in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (\nBGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2).\nVon einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von\nArt. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in\nArt. 13 BV und\nArt. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (\nBGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das durch\nArt. 8 EMRK beziehungsweise\nArt. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (\nBGE 144 I 266 E. 3.3;\n144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.6; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen).\n5.2. Die Vorinstanz hält fest, die obligatorische Landesverweisung stelle für den Beschwerdeführer keine besondere persönliche Härte dar. Zwar treffe sie seine Freundin möglicherweise hart, zumal sie Chinesin sei und nicht gesagt werden könne, ob sie andernorts, beispielsweise im Herkunftsland des Beschwerdeführers (Niederlande), ohne Weiteres eine Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Dies sei jedoch kein gewichtiges Argument für ein Absehen von einer Landesverweisung. Der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten keine gemeinsamen Kinder. Selbst wenn sie ihre Beziehung nicht gemeinsam in einem anderen (europäischen) Land weiterführen könnten, erscheine es zumutbar, dass er sich beispielsweise während fünf Jahren im grenznahen Ausland niederlasse und sie so einen Modus fänden, ihre Beziehung weiterzuführen. lm Übrigen überwögen die öffentlichen lnteressen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials für Kinder die privaten lnteressen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz klar."}