{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1042-2023_2025-04-30.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.04.2025_7B_1042/2023", "Checksum": "92fcc1be6138b901b348a1957e3b8be6"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1042/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 30.04.2025 7B_1042/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 30.04.2025 7B_1042/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 30.04.2025 7B_1042/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:59:03", "Checksum": "053e4076823d8291e9ccebb129a9204b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 30.04.2025 7B_1042/2023\n\n3.2.\n3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen argumentiert, seine (erst- und zweitinstanzlichen) Verurteilungen beruhten auf einer Verletzung des Rechts auf ein faires Strafverfahren, insbesondere des Rechts auf einen doppelten kantonalen Instanzenzug und des Rechts \"auf wirksame Beschwerde\", räumt er selber ein, dies sei \"alles\" von der vormaligen Verteidigung nicht geltend gemacht worden. Erwägungen dazu finden sich im angefochtenen Urteil jedenfalls nicht und der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz diesbezüglich auch keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor. Auf die zahlreichen verfahrensbezogenen Rügen ist demnach nicht einzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Gleiches gilt für die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, die \"von der Polizei als 'Bilder/Filme mit Präferenzindikatoren' qualifizierten Beispielbilder/-filme\" seien falsch gewürdigt worden. Aus dem angefochtenen (und erstinstanzlichen) Urteil ergibt sich nicht, dass solches im kantonalen Verfahren thematisiert worden wäre, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zudem geltend, sein vormaliger Verteidiger habe ihn ungenügend verteidigt, indem er \"in (mutmasslich) schwerer Verletzung seiner Pflicht zahlreiche offensichtliche und für den Ausgang des Verfahrens höchst relevante Verteidigungsrechte nicht geltend gemacht und stattdessen mit der Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise 'kooperiert'\" habe. Dass die in diesem Zusammenhang erhobenen - im Wesentlichen verteidigungstaktischen - Vorwürfe gegenüber der früheren Verteidigung die Unverwertbarkeit sämtlicher Verfahrenshandlungen zur Folge haben sollten, wie der Beschwerdeführer meint, ist jedoch nicht ersichtlich.\n3.2.2. Darüber hinaus begründet der Beschwerdeführer seine Willkürrüge dahingehend, dass die vorinstanzliche \"Erstellung der subjektiven Elemente des Sachverhalts\" unrichtig sei. Inwiefern diese schlechterdings unhaltbar sein sollte, vermag er indes nicht aufzuzeigen. Der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung setzt er lediglich seine eigene, für ihn günstige Würdigung der erhobenen Beweise entgegen. So bringt er vor, er habe im Programm \"Download Station\" nur Suchbegriffe eingegeben und dieses habe die Dateien von selbst heruntergeladen. Das Programm habe neben der \"All\"-Ansicht auch die \"Search\"-Ansicht gehabt, welche die einzige gewesen sei, die ihn interessiert und in der er sich aufgehalten habe. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, sich auf der \"All\"-Ansicht aufzuhalten, dort zu verweilen und zu grübeln, was irgendwelche angezeigten Informationen bedeuten könnten. Zudem handle es sich beim Programm \"Download Station\" um ein Peer-to-Peer Filesharing-Programm. Wenige Personen dürften etwas damit anzufangen wissen, geschweige denn mit deren Spezifikum vertraut sein, dass ein Upload der heruntergeladenen Dateien infolge Downloads durch unbekannte Drittnutzer in der Regel automatisch, ohne Änderung der Standardeinstellungen, erfolge. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Willkür aufzuzeigen.\nDerweil legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, aus dem polizeilichen Ergebnisbericht vom 8. Dezember 2021 gehe hervor, dass beim allerersten Starten von \"Download Station\" sowie nach jedem Neustart des vom Beschwerdeführer eingesetzten Netzwerkspeichers ein Hinweisfenster angezeigt werde, welches dem Lesenden mitteile, dass es sich bei diesem Programm um eine Peer-to-Peer Filesharing-Anwendung handle. Folglich habe er diesem Hinweis durch das Anklicken des Button \"l agree\" mindestens einmal aktiv zustimmen müssen. Aus dem Ergebnisbericht werde ersichtlich, dass er bei jedem Neustart des Programms in die \"All\"-Ansicht gelangt sei, die auch die Standardansicht darstelle, und ihm bereits in der \"All\"-Übersicht permanent zahlreiche lnformationen bezüglich eines Uploads beziehungsweise eines Teilungsprozesses angezeigt worden seien (in der Menüliste die Begriffe Downloading und Seeding inkl. sich verändernde Zahlen, die Begriffe Down- und Upload, grüner und roter Pfeil mit sich verändernder Datenmenge, etc.), welche von ihm, der bei unzähligen Gelegenheiten auf der Plattform gewesen sei, nicht hätten übersehen werden können. Wenn die Vorinstanz im Gesamten auf eine Inkaufnahme des Verbreitens kinderpornografischer Erzeugnisse schliesst, ist dies zumindest unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n4.\nDer Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots verletze Bundesrecht. Entgegen seiner pauschalen Auffassung können auch Taten, die vor dem 1. Januar 2019 begangen wurden, Anlass für ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot bilden (vgl. aArt. 67 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 6 StGB). Im Weiteren begründet er auch diese Rüge mit einem verfahrensrechtlichen Einwand, den er im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht hatte. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten (vgl. E. 2.2 hiervor).\n5.\nSchliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung.\n"}