{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1042-2023_2025-04-30.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.04.2025_7B_1042/2023", "Checksum": "92fcc1be6138b901b348a1957e3b8be6"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1042/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 30.04.2025 7B_1042/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 30.04.2025 7B_1042/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 30.04.2025 7B_1042/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (\nBGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (\nBGE 141 V 416 E. 4;\n138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6;\n147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).\nDas Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (\nArt. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (\nArt. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5;\n147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5;\n147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (\nBGE 146 IV 88 E. 1.3.1;\n141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (\nArt. 106 Abs. 2 BGG).\n2.2. Verfahrensrechtliche Einwände, die im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, können nach dem Grundsatz der formellen und materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (\nBGE 135 I 91 E. 2.1). Nur im vorinstanzlichen Entscheid bereits Behandeltes kann somit - vorbehältlich einer Gehörsverletzung - Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein (vgl.\nArt. 80 Abs. 1 BGG; zum Ganzen: Urteil 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).\n3.\nDer Beschwerdeführer übt Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Im gleichen Zusammenhang rügt er die Verletzung \"elementarster Verfahrensrechte\".\n3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei geständig, im Zeitraum vom 26. Oktober 2018 bis 24. April 2019 ca. 15'100 Filme und ca. 743'700 Bilder mit sexuellen Handlungen mit Kindern sowie ca. 9 Filme und ca. 901 Bilder mit virtuellen sexuellen Handlungen mit Kindern über das Filesharing-Programm \"Download Station\" heruntergeladen, gespeichert, teilweise angeschaut und kopiert zu haben. Zusätzlich habe er anerkannt, die mittels dem Filesharing-Programm \"Download Station\" heruntergeladenen kinderpornografischen Erzeugnisse anderen Nutzern des Programms zur Verfügung gestellt zu haben. Demgegenüber stelle er in Abrede, dass er durch den konstanten Einsatz des Filesharing-Programms \"Download Station\" billigend in Kauf genommen habe, die von ihm heruntergeladenen kinderpornografischen Erzeugnisse in Verkehr gebracht und sie einer ihm unbekannten Anzahl von Drittpersonen zur Verfügung gestellt zu haben.\nDer Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - hätte mittels Veränderung der Standardeinstellungen den gleichzeitigen Upload einschränken können. Er habe indes die Standardeinstellungen nicht verändert. Bei der vorliegenden enormen heruntergeladenen Datenmenge würden deshalb keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass ein relevanter Teil der kinderpornografischen Dateien - und nicht nur inhaltslose Fragmente der Dateien, wie der Beschwerdeführer geltend mache - von anderen Benutzern bezogen worden sei. Er habe mindestens einmal dem Hinweis, dass es sich bei der von ihm benutzten Software \"Download Station\" um eine Peer-to-Peer Filesharing-Anwendung handle, zustimmen müssen. Zudem seien ihm in der Standardansicht permanent zahlreiche lnformationen bezüglich eines Uploads beziehungsweise eines Teilungsprozesses angezeigt worden, die er nicht habe übersehen können. Dem mit Computer arbeitenden, englischsprechenden Beschwerdeführer habe selbst mit durchschnittlichen lnformatikkenntnissen bewusst sein müssen, dass insbesondere \"Upload\" Verbreiten bedeute. Dass er \"seeding\" oder \"uploading\" als Verschieben auf einen anderen eigenen Datenträger verstanden haben könnte, sei überdies eine reine Mutmassung der Verteidigung, die der Beschwerdeführer selbst so gar nie geltend gemacht habe. Im Ergebnis bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass er das Verbreiten der von ihm heruntergeladenen kinderpornografischen Erzeugnisse billigend in Kauf genommen habe.\n"}