Auf Gesuch vom 4. November 2025 hin erstreckte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter mit prozessleitender Verfügung vom 5. November 2025 die Frist zur Einreichung der Vollmacht bis zum 17. November 2025. Mit Schreiben vom 17. November 2025 teilte Rechtsanwalt Stephan Stulz dem Bundesgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer bzw. Beschuldigte - entgegen seinen mündlichen Zusicherungen - nicht bereit erklärt habe, eine hinreichende Vollmacht zu unterschreiben. 4. Mangels Einreichung einer Vollmacht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BGG innert Frist ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.