Rechtsanwalt Stephan Stulz darauf hin, dass eine Verfügung betreffend Ernennung zum amtlichen Verteidiger im kantonalen Verfahren keine hinreichende Vollmacht für das Verfahren vor Bundesgericht ist und erstreckte die Frist zur Behebung des Mangels bis zum 4. November 2025. Auf Gesuch vom 4. November 2025 hin erstreckte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter mit prozessleitender Verfügung vom 5. November 2025 die Frist zur Einreichung der Vollmacht bis zum 17. November 2025.