3. Das Bundesgericht forderte Rechtsanwalt Stephan Stulz mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 auf, bis zum 20. Oktober 2025 eine Vollmacht nachzureichen, ausdrücklich mit der Androhung verknüpft, dass die Beschwerdeschrift unbeachtet bleibe, falls die Behebung des Mangels nicht fristgemäss erfolge. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 liess Rechtsanwalt Stephan Stulz dem Bundesgericht eine Verfügung vom 3. Januar 2025 betreffend Bestellung als amtliche Verteidigung zukommen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wies das Bundesgericht Rechtsanwalt Stephan Stulz darauf hin, dass eine Verfügung betreffend