8. Unter dem Titel "5. Adhäsionsklage" wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids, mit der er verpflichtet wird, die Beschwerdegegnerin 4 für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'702.10 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'032.20 zu entschädigen. Er nimmt in diesem Punkt jedoch keinen Bezug auf die Begründung im angefochtenen Entscheid bzw. auf die Honorarnoten der Beschwerdegegnerin 4, auf welche die Vorinstanz abstellt, wodurch er die Begründungsanforderungen verfehlt. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.