Ohnehin ist in Anbetracht der Umstände des Falles nicht einzusehen, weshalb die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Äusserungen vom Recht auf freie Meinungsäusserung geschützt sein sollen. Es verletzt weder Konventions- noch Verfassungsrecht, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer der genannten Delikte schuldig spricht und ihn zu den im Gesetz dafür angedrohten Strafen verurteilt.