7. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer wiederholt auf Art. 16 BV und Art. 10 EMRK und beanstandet, dass es zu einer freien Meinungsäusserung gehöre, Fehler einer Behörde öffentlich zu kritisieren. Indessen formuliert er in diesem Zusammenhang keine den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Grundrechtsrüge. Ohnehin ist in Anbetracht der Umstände des Falles nicht einzusehen, weshalb die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Äusserungen vom Recht auf freie Meinungsäusserung geschützt sein sollen.