Indessen vermag er dadurch die überzeugende Beurteilung der Vorinstanz nicht zu widerlegen, wonach vom Verbot auch Äusserungen gegenüber Amtspersonen und Behörden erfasst waren. Im Übrigen behauptet er nicht, er habe gemeint, dass seine Äusserungen nicht vom gerichtlichen Verbot erfasst gewesen seien. Wenn die Vorinstanz die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 292 StGB bejaht, verletzt sie unter diesen Umständen kein Bundesrecht.