Die Vorinstanz begründet indessen schlüssig, weshalb sie insofern von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers ausgeht, und stellt willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht gewillt war, der Verfügung Folge zu leisten. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer darauf, dass der Adressat einer Verfügung nach Art. 292 StGB wissen muss, was er genau zu tun oder zu unterlassen hat ( BGE 147 IV 145 E. 2.1 mit Hinweisen). Indessen vermag er dadurch die überzeugende Beurteilung der Vorinstanz nicht zu widerlegen, wonach vom Verbot auch Äusserungen gegenüber Amtspersonen und Behörden erfasst waren.