292 StGB) in den Dossiers 11 und 12 betrifft, wiederholt der Beschwerdeführer seinen bereits im kantonalen Verfahren formulierten Einwand, er habe nicht gewusst, dass das richterliche Verbot gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Mai 2020 bereits rechtskräftig sei, da er dagegen ein Rechtsmittel eingereicht habe. Er habe den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begriffen, "so dass ihm der Rechtsirrtum zuzugestehen" sei. Die Vorinstanz begründet indessen schlüssig, weshalb sie insofern von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers ausgeht, und stellt willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht gewillt war, der Verfügung Folge zu leisten.