Die Rüge geht fehl. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er angibt, das Wort "Arschloch" gehöre "zum Alltag", weshalb es nicht unter Art. 177 StGB fallen könne. 6.7. Was den Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) in den Dossiers 11 und 12 betrifft, wiederholt der Beschwerdeführer seinen bereits im kantonalen Verfahren formulierten Einwand, er habe nicht gewusst, dass das richterliche Verbot gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Mai 2020 bereits rechtskräftig sei, da er dagegen ein Rechtsmittel eingereicht habe.