Allerdings ist es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn letztere davon ausgeht, der in aggressivem Tonfall geäusserte Satz "pass bloss auf, wenn ich dich in der Stadt sehe", sei angesichts der Umstände geeignet gewesen, den Beschwerdegegner 3 in Angst und Schrecken zu versetzen. Wenn der Beschwerdeführer meint, der Satz "Pass bloss auf" sei "ein alltäglicher Spruch", der keine Gewaltandrohung enthalte, und "nicht ernsthaft genug" gewesen, um als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB eingestuft zu werden, bezieht er sich bloss auf diesen Teil der Aussage und reisst sie aus dem Zusammenhang. Die Rüge geht fehl.