Denn auch insoweit setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinander. 6.6. Mit Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung und Beschimpfung gemäss Dossier 6 wendet sich der Beschwerdeführer (unter anderem) gegen die rechtliche Würdigung seiner Äusserungen durch die Vorinstanz. Allerdings ist es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn letztere davon ausgeht, der in aggressivem Tonfall geäusserte Satz "pass bloss auf, wenn ich dich in der Stadt sehe", sei angesichts der Umstände geeignet gewesen, den Beschwerdegegner 3 in Angst und Schrecken zu versetzen.