Dass sie deren Vorliegen willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig bejaht hätte, ist nicht erkennbar und ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde erklärt - gewusst habe, "wie man Strafverfahren in Gang setzt". Nicht zum Ziel führen auch die weiteren Beanstandungen in der Beschwerde, es fehle eine Erklärung dafür, "für welche strafbare Handlungen der Beschwerdeführer sie konkret bezichtigt habe", und weiter, eine "falsche rechtliche Würdigung" stelle "für sich allein noch keine falsche Anschuldigung dar". Denn auch insoweit setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinander.