Indessen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass gemäss der (herrschenden Lehre und) Rechtsprechung zu Art. 303 StGB diesbezüglich eine Eventualabsicht genügt (vgl. Urteil 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass sie deren Vorliegen willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig bejaht hätte, ist nicht erkennbar und ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde erklärt - gewusst habe, "wie man Strafverfahren in Gang setzt".