173 StGB verstossen würde, und dies ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. 6.5. Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Dossier 5 angeht, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, zu Unrecht davon auszugehen, dass er in der Absicht gehandelt habe, eine Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegnerin 4 herbeizuführen. Indessen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass gemäss der (herrschenden Lehre und) Rechtsprechung zu Art. 303 StGB diesbezüglich eine Eventualabsicht genügt (vgl. Urteil 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).