2.1 [der Anklageschrift]" gemacht. Indessen zeigt er nicht auf, dass dieser Feststellung eine für den Verfahrensausgang relevante Bedeutung zugekommen wäre, nimmt die Vorinstanz doch ihrerseits eine rechtliche Würdigung vor. Er rügt ausserdem, die Vorinstanz vertrete eine von der bundesgerichtlichen Praxis "total abweichende Meinung", da sie ihn wegen übler Nachrede verurteile. In diesem Zusammenhang verweist er auf die Rechtsprechung zur Qualifikation von gemischten Werturteilen, tut jedoch nicht dar, inwiefern die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Einzelnen gegen diese und mithin gegen Art. 173 StGB verstossen würde, und dies ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar.