Die beiden in Ziffer 3 von Art. 173 StGB genannten Voraussetzungen (Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen) müssen kumulativ vorliegen, damit die beschuldigte Person vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen werden kann [...]". Inwieweit die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kritisiert der Beschwerdeführer ausserdem die Feststellung der Vorinstanz in Erwägung 5.2, der Verteidiger habe anlässlich der Berufungsverhandlung "keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung im Zusammenhang mit Ziff. 2.1 [der Anklageschrift]" gemacht.