Der Beschwerdeführer kritisiert die Anwendung von Art. 173 StGB, da die Vorinstanz "den Beweis der Verteidigung bezüglich der Rufschädigung und den Gutglaubensbeweis etc." zuschiebe, "so als wäre es Aufgabe der Verteidigung und nicht Aufgabe der Staatsanwalt gewesen, die belastenden Beweise zur Anklage zu bringen." Die Rüge geht fehl: In der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandeten Erwägung 5.1.3 beschränkt sich die Vorinstanz darauf, wörtlich aus der Erwägung 3.1 des Urteils 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 wiederzugeben, und zwar was folgt: "In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gemäss Ziffer 2 von Art.