Jedoch behauptet er nicht und ist auch nicht erkennbar, dass er diesen formellen Einwand bereits im Berufungsverfahren erhoben und die Vorinstanz sich bundesrechtswidrig nicht damit auseinandergesetzt hätte. Die Rüge scheitert unter diesen Umständen bereits am Erfordernis der (materiellen) Ausschöpfung des Instanzenzugs, das sich aus Art. 80 Abs. 1 BGG ergibt (so etwa Urteil 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.6.2 mit Hinweisen). 6.4. Der Beschwerdeführer kritisiert die Anwendung von Art.