Die Rüge ist unbegründet. 6.3. Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft stelle nirgendwo in der Anklage fest und die erste Instanz sowie die Vorinstanz prüften nicht, "wann und ob innert der Dreimonatsfrist der für die Strafverfolgung nötige Strafantrag gegen [ihn] erhoben wurde". Jedoch behauptet er nicht und ist auch nicht erkennbar, dass er diesen formellen Einwand bereits im Berufungsverfahren erhoben und die Vorinstanz sich bundesrechtswidrig nicht damit auseinandergesetzt hätte.