Dabei scheint er jedoch seinerseits zu übersehen, dass nach Art. 97 Abs. 3 StGB die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er argumentiert, die Vorinstanz "hätte alle Tatvorwürfe, die vor dem Mai 2019 datierten, von Rechts wegen als verjährt einstufen und die Verfahrenseinstellung verfügen müssen". Die Rüge ist unbegründet.