Auf die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht näher einzugehen. Soweit sich diese nicht in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpfen, ist im Einzelnen immerhin was folgt zu ihnen anzumerken: 6.2. Der Beschwerdeführer meint, die Vorinstanz verkenne, dass Ehrverletzungsdelikte (gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB) in vier Jahren verjähren. Dabei scheint er jedoch seinerseits zu übersehen, dass nach Art. 97 Abs. 3 StGB die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.