6. 6.1. Unter dem Titel "4. Freispruch" beanstandet der Beschwerdeführer sodann verschiedene Rechtsverletzungen der Vorinstanz. Dabei verkennt er jedoch erneut das Wesen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht. Statt an der vorinstanzlichen Begründung anzusetzen und aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegen soll, unterbreitet er dem Bundesgericht vielmehr frei seine Sicht der Dinge, indem er gestützt auf seine eigene Sachverhaltsdarstellung die Rechtslage erörtert. Diese Vorgehensweise ist unzulässig (siehe schon Erwägungen 2 und 3). Auf die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht näher einzugehen.