Die von ihm gerügten Rechtsverletzungen sind nicht erkennbar. 5.4. Keine hinreichende Begründung enthält die Beschwerde ferner auch, soweit darin eine Verletzung von Art. 224 und 343 StPO wegen der Nichtbefragung von Entlastungszeugen geltend gemacht wird. Denn sie setzt sich nicht mit der antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz in der Verfügung vom 23. September 2022 auseinander, auf welche im angefochtenen Entscheid verwiesen und in der der Verzicht auf die beantragten Beweisabnahmen erläutert wird. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe diesen Verzicht nicht, ist unberechtigt.