Im Übrigen geht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit keinem Wort auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. September 2022 ein, auf welche die Vorinstanz verweist, und ebenso wenig darauf, dass die Vorinstanz die beantragte Befragung des Beschwerdegegners 3 - im Sinne einer Eventualbegründung - als nicht wesentlich beurteilte. Schliesslich führt er auch nicht aus, inwiefern die Vorinstanz auf einzelne von ihm eingereichte Aktenstücke näher hätte eingehen müssen. Soweit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt hinreichend begründet ist, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die von ihm gerügten Rechtsverletzungen sind nicht erkennbar.