Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachgerecht mit dieser Begründung auseinander. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass er gemäss Art. 345 StPO berechtigt war, vor dem Abschluss des Beweisverfahrens weitere Beweisanträge zu stellen. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit keinem Wort auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. September 2022 ein, auf welche die Vorinstanz verweist, und ebenso wenig darauf, dass die Vorinstanz die beantragte Befragung des Beschwerdegegners 3 - im Sinne einer Eventualbegründung - als nicht wesentlich beurteilte.