Zudem habe er in Ergänzung seiner Plädoyernotizen die Befragung des Beschwerdegegners 3 betreffend Wissen über den Kampfsport des Beschuldigten beantragt. Da der Verteidiger die Beweisanträge erst im Rahmen seines Parteivortrags und somit nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellt habe, seien sie verspätet und daher nicht zu beachten. Darüber hinaus wäre die beantragte Befragung des Beschwerdegegners 3 auch nicht wesentlich. Bezüglich der übrigen Beweisanträge könne zudem auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. September 2022 verwiesen werden. 5.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachgerecht mit dieser Begründung auseinander.