5.2. Die Vorinstanz führt mit Bezug darauf aus, nachdem der Verteidiger zu Beginn der Berufungsverhandlung anlässlich der Vorfragen explizit auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet habe, habe er im Rahmen seines Plädoyers identische Beweisanträge wie in seiner Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 gestellt, welche mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. September 2022 - mit Ausnahme des Beizugs der KESB-Akten - abgewiesen worden seien. Zudem habe er in Ergänzung seiner Plädoyernotizen die Befragung des Beschwerdegegners 3 betreffend Wissen über den Kampfsport des Beschuldigten beantragt.