4.3. Dass die Vorinstanz insofern durch eine unrichtige Anwendung von Art. 404 StPO Bundesrecht verletzt haben soll, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist mit Blick auf die Berufungsanträge der Parteien nicht nachvollziehbar. Dementsprechend ist aber auch nicht erkennbar, worin die in der Beschwerde erwähnten "Entscheidlücken im angefochtenen Entscheid" bestehen sollen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 331, 339 und 345 StPO und weiteren Verfahrensbestimmungen der StPO, BV und EMRK, weil die Vorinstanz die am 7. Februar 2022 von ihm mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge als irrelevant beurteilt habe.