4. 4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz verletzte Art. 404 StPO. 4.2. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Vorinstanz führt unter Bezugnahme darauf aus, bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der üblen Nachrede (Dossier 6) und der Beschimpfung (Dossier 10; Dispositiv-Ziffer 2) sowie der Abweisung der Zivilklagen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) sei das Urteil des Kantonsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Auf die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts könne verwiesen werden. 4.3. Dass die Vorinstanz insofern durch eine unrichtige Anwendung von Art.