Auch in dieser Hinsicht entspricht die Beschwerdeschrift über weite Strecken nicht den gesetzlichen Vorgaben, geht der Beschwerdeführer doch von seiner eigenen Version des Sachverhalts aus und weicht nach Belieben von den Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne diese als willkürlich auszuweisen oder nachvollziehbar zu begründen, weshalb er zu ihrer Ergänzung berechtigt sein will. Keine vor Bundesgericht zulässige Sachverhaltsrüge formuliert er insbesondere, wenn er wiederholt anmerkt, einzelne Feststellungen der Vorinstanz seien "bestritten". Es ist im Folgenden durchgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen.