Auch die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür ( BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2. Auch in dieser Hinsicht entspricht die Beschwerdeschrift über weite Strecken nicht den gesetzlichen Vorgaben, geht der Beschwerdeführer doch von seiner eigenen Version des Sachverhalts aus und weicht nach Belieben von den Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne diese als willkürlich auszuweisen oder nachvollziehbar zu begründen, weshalb er zu ihrer Ergänzung berechtigt sein will.