Akten vom 25. November 2021", und ebenso, wenn er unter dem Titel "3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil" - wie er selber einräumt - das Verteidigungsplädoyer zusammenfassend wiedergibt. Soweit er in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung rügt, begründet er diese nicht sachgerecht, zumal er nicht im Einzelnen und nachvollziehbar darlegt, inwiefern die Vorinstanz zur Beurteilung der Tatvorwürfe näher auf seine Ausführungen hätte eingehen müssen. Dies liegt auch nicht auf der Hand, kritisiert er damit doch in erster Linie ausführlich die Verfahrensführung der KESB, welche als solche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Strafverfahrens war.