106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht. 2.2. Der Beschwerdeführer missachtet die genannten Anforderungen, wenn er in der Beschwerde eingangs erklärt, zur Begründung verweise er "auf die Vorbringen vor beiden Vorinstanzen, insbesondere die Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 und das Verteidigungsplädoyer vom 5. Mai 2023 vor Vorinstanz sowie das Gesuch samt Begründung an die Vorinstanz um Einsichtgabe der KESB Akten vom 25. November 2021", und ebenso, wenn er unter dem Titel "3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil" - wie er selber einräumt - das Verteidigungsplädoyer zusammenfassend wiedergibt.