je mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 139 II 233 E. 3.2; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.