Die Zivilklage des Privatklägers 2 wird abgewiesen. 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.--, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'000.--, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin 3 für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'702.10 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'032.20 zu entschädigen."