{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1041-2023_2025-12-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2025_7B_1041/2023", "Checksum": "a9d84a1b82fadfaf595a55f296bb9ae2"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1041/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1041/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.12.2025 7B_1041/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.12.2025 7B_1041/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Wenn der Beschwerdeführer meint, der Satz \"Pass bloss auf\" sei \"ein alltäglicher Spruch\", der keine Gewaltandrohung enthalte, und \"nicht ernsthaft genug\" gewesen, um als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB eingestuft zu werden, bezieht er sich bloss auf diesen Teil der Aussage und reisst sie aus dem Zusammenhang. Die Rüge geht fehl. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er angibt, das Wort \"Arschloch\" gehöre \"zum Alltag\", weshalb es nicht unter Art. 177 StGB fallen könne.\n6.7. Was den Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) in den Dossiers 11 und 12 betrifft, wiederholt der Beschwerdeführer seinen bereits im kantonalen Verfahren formulierten Einwand, er habe nicht gewusst, dass das richterliche Verbot gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Mai 2020 bereits rechtskräftig sei, da er dagegen ein Rechtsmittel eingereicht habe. Er habe den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begriffen, \"so dass ihm der Rechtsirrtum zuzugestehen\" sei. Die Vorinstanz begründet indessen schlüssig, weshalb sie insofern von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers ausgeht, und stellt willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht gewillt war, der Verfügung Folge zu leisten.\nIm Übrigen verweist der Beschwerdeführer darauf, dass der Adressat einer Verfügung nach\nArt. 292 StGB wissen muss, was er genau zu tun oder zu unterlassen hat (\nBGE 147 IV 145 E. 2.1 mit Hinweisen). Indessen vermag er dadurch die überzeugende Beurteilung der Vorinstanz nicht zu widerlegen, wonach vom Verbot auch Äusserungen gegenüber Amtspersonen und Behörden erfasst waren. Im Übrigen behauptet er nicht, er habe gemeint, dass seine Äusserungen nicht vom gerichtlichen Verbot erfasst gewesen seien. Wenn die Vorinstanz die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit gemäss\nArt. 292 StGB bejaht, verletzt sie unter diesen Umständen kein Bundesrecht.\n7.\nIm Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer wiederholt auf Art. 16 BV und Art. 10 EMRK und beanstandet, dass es zu einer freien Meinungsäusserung gehöre, Fehler einer Behörde öffentlich zu kritisieren. Indessen formuliert er in diesem Zusammenhang keine den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Grundrechtsrüge. Ohnehin ist in Anbetracht der Umstände des Falles nicht einzusehen, weshalb die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Äusserungen vom Recht auf freie Meinungsäusserung geschützt sein sollen. Es verletzt weder Konventions- noch Verfassungsrecht, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer der genannten Delikte schuldig spricht und ihn zu den im Gesetz dafür angedrohten Strafen verurteilt.\n8.\nUnter dem Titel \"5. Adhäsionsklage\" wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids, mit der er verpflichtet wird, die Beschwerdegegnerin 4 für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'702.10 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'032.20 zu entschädigen. Er nimmt in diesem Punkt jedoch keinen Bezug auf die Begründung im angefochtenen Entscheid bzw. auf die Honorarnoten der Beschwerdegegnerin 4, auf welche die Vorinstanz abstellt, wodurch er die Begründungsanforderungen verfehlt. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n9.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 29. Dezember 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Stadler"}